HV-Bekanntmachung: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Freitag, 12.04.2013 15:10 von DGAP - Aufrufe: 772

DGAP-HV: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 12.04.2013 / 15:09
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MyHammer Holding AG Berlin WKN: 568030 ISIN: DE0005680300 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der MyHammer Holding AG am Donnerstag, den 23. Mai 2013, um 11:00 Uhr (Einlass: ab 10:30 Uhr), in die Eventpassage (Auditorium II), Kantstraße 8, 10623 Berlin, ein. Tagesordnung Tagesordnungspunkt 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die MyHammer Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung ist zu diesem Tagesordnungspunkt daher nicht erforderlich. Tagesordnungspunkt 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. Tagesordnungspunkt 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. Tagesordnungspunkt 4 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers im Falle einer etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 bestellt. b) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird für den Fall, dass eine freiwillige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 erfolgt, zum Abschlussprüfer bestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung unter dem vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der Inhalte eines erstellten Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen. Tagesordnungspunkt 5 Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Beschlussfassung über die Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, genehmigtes und bedingtes Kapital) Derzeit besteht in § 4 Absatz 3 der Satzung noch ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 6.196.039,00. Es ist bis zum 24. Mai 2017 befristet und soll nach seiner teilweisen Ausnutzung im Februar 2013 in zulässigem Umfang erneuert werden. Unter Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals soll daher ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, wobei die bisher in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts erneut in die Satzung aufgenommen werden sollen. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 17.039.105,00, so dass insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 8.519.552,00, bestehen kann, und zwar für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren (§ 202 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die in § 4 Absatz 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 24. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 6.196.039,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital), wird nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Buchstaben d) mit Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.519.552,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.519.552 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - Für Spitzenbeträge; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auch zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere Nutzungsrechten an Software; - bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden oder (ii) aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 22. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. c) § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.519.552,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.519.552 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - Für Spitzenbeträge; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auch zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere Nutzungsrechten an Software; - bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden oder (ii) aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 22. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' d) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals gem. vorstehendem Buchstaben a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 8.519.552,00, d.h. mit der entsprechenden Satzungsänderung gem. vorstehendem Buchstaben c), zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue genehmigte Kapital in das Handelsregister eingetragen wird. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals gem. § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG: Um bei Bedarf Eigenkapital flexibel zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, dass die Gesellschaft über genehmigtes Kapital verfügt. Da eine Kapitalerhöhung häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese mitunter nicht von der Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand schnell und flexibel zurückgreifen kann. Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 6.196.039,00, das bis zum 24. Mai 2017 befristet ist. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 17.039.105,00, so dass insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 8.519.552,00, bestehen kann. Das genehmigte Kapital soll im gesetzlich zulässigen Umfang - unter Aufhebung des bestehenden Betrags - für die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren neu geschaffen werden, wobei die bisher in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts grundsätzlich beibehalten werden sollen. Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.519.552,00 (entsprechend 50 % des heutigen Grundkapitals [gerundet]) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.519.552 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Er soll dabei ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen auszuschließen: (i) für Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere von Nutzungsrechten an Software; (iii) bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, sofern der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf Spitzenbeträge vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder Aktionär hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen über die Börse zu erwerben. Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie Rechten, insbesondere Nutzungsrechten an Software, einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in sich wandelnden Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen, aber auch (Nutzungs-) Rechte z.B. an fremder Software zu erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen sowie beim Erwerb von Rechten hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen. Diese Gegenleistungen können oder sollen häufig nicht in Geld erbracht werden. Dies kann zum einen darauf beruhen, dass der Veräußerer als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum anderen kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, über das Angebot von Aktien der Gesellschaft gerade auch bei Know-how-Trägern eine dauerhafte Bindung an die Gesellschaft über eine Aktienbeteiligung herbeizuführen. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen sowie von Nutzungsrechten an Software schnell und flexibel auszunutzen. Bei Einräumung des Bezugsrechts an die Aktionäre wäre eine Erwerbsfinanzierung durch Gewährung von Aktien dagegen aus tatsächlichen Gründen in den allermeisten Fällen ausgeschlossen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen der Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden grundsätzlich neutrale Wertgutachten z.B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der bereits vorhandenen Aktien der Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung nicht zu befürchten ist. Die Ermächtigung sieht zudem die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung auszuschließen. Hierdurch soll von der Möglichkeit eines sogenannten erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht werden. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, auf Grund der jeweiligen Börsenverfassung bestehende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zur Aufnahme neuen Kapitals zu nutzen. Dies fördert eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf sehr zeitnah gedeckt werden. Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Die Ermächtigung ist gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden zudem alle Aktien angerechnet, die (i) aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden oder (ii) aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Auf diese Weise wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass keine Verwässerung ihrer Beteiligung verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht. Die Ermächtigung gilt zudem mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien wird sich daher am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich (in aller Regel nicht um mehr als 5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der Altaktionäre nicht zu befürchten ist. Eine Bestimmung, wonach der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden können, auf einen Anteil des genehmigten Kapitals beschränkt wird, ist nicht vorgesehen. Für Bareinlagen enthält die Ermächtigung bereits eine Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals, die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden können (s.o.). Im Falle von Spitzen bleibt die Bedeutung des Bezugsrechtsauschlusses für die Aktionäre ohnehin marginal. Soweit eine Beschränkung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss von Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern auf 20 % des Grundkapitals insbesondere für Sacheinlagen gefordert wird, ergäbe eine solche Beschränkung für die Gesellschaft keinen Sinn. Denn dann wäre die Möglichkeit zum Erwerb von Beteiligungen mittels genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts übermäßig eingeschränkt. Es könnten im Wege eines sog. Sharedeals maximal rund 3,4 Millionen Aktien gewährt werden. Dieses Volumen schließt den Erwerb der Mehrzahl von Unternehmen aus den in Betracht kommenden Branchen durch die Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital nach heutigem Stand aus. Eine entsprechende Beschränkung würde den Sinn und Zweck der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen weitgehend aushöhlen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist nach Würdigung aller Umstände geeignet und erforderlich, die angestrebten Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Die Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss sind auch verhältnismäßig, da sie einerseits das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen und andererseits das Interesse der Aktionäre angemessen berücksichtigen. Bericht über die Ausnutzung des aufzuhebenden genehmigten Kapitals der Gesellschaft Das derzeit bestehende genehmigte Kapital wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 24.05.2012 über insgesamt EUR 7.745.048,00 beschlossen. Es wurde von der Gesellschaft während der Dauer der Ermächtigung in einem Umfang von EUR 1.549.009,00 ausgenutzt. Die Ausnutzung der Ermächtigung erfolgte aufgrund entsprechender Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat vom 07. Februar 2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Das Volumen der Ausnutzung des alten genehmigten Kapitals entsprach zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 10 % des Grundkapitals (gerundet). Die Ausgabe der Aktien erfolgte an die Holtzbrinck Digital Strategy GmbH, die der Gesellschaft bereits in der Vergangenheit als Finanzierungspartner als Fremd- bzw. Eigenkapitalgeberin zur Verfügung gestanden hatte. Die Ausgabe der Aktien erfolgte zum Mindestausgabebetrag i.S.v. § 9 AktG, d.h. zu je EUR 1,00 je Aktie. Der Nettoemissionserlös von ca. EUR 1,5 Mio. dient der Weiterentwicklung der geschäftlichen Entwicklung und der Marktpositionierung der MyHammer AG, Berlin. Die MyHammer AG ist eine Tochtergesellschaft der MyHammer Holding AG, die mit der Onlineplattform MyHammer das führende Internetportal für die Handwerker- und Dienstleistersuche in Deutschland und Österreich betreibt. Zur Erreichung dieses im Gesellschaftsinteresse liegenden Ziels war die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss geeignet. Zudem war sie auch erforderlich. Die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses folgt daraus, dass alternativ eine deutlich aufwändigere, zeitintensivere und kostspieligere Bezugsrechtskapitalerhöhung hätte durchgeführt werden müssen, deren Erfolgsaussichten gering gewesen wären. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat lag der Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft deutlich unter dem Mindestausgabebetrag von EUR 1,00, unter dem Aktien der Gesellschaft gem. § 9 AktG nicht im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden dürfen. So betrug der Eröffnungskurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am 07. Februar 2013 EUR 0,82. Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich, dass allenfalls nur ein sehr geringer Teil der Aktionäre auf ein Bezugsangebot der Gesellschaft, gemäß dem sie neue Aktien zu EUR 1,00 hätten zeichnen können, eingegangen wäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts erschien angesichts der hiermit verfolgten Gesellschaftszwecke in Relation zu der von den Altaktionären erlittenen Verwässerung ihrer Beteiligungsposition auch als angemessen. Auf Seiten der Gesellschaft bestand zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung aus den vorgenannten Gründen ein Finanzierungsbedarf, den diese durch die Platzierung der Aktien bei der Holtzbrinck Digital Strategy GmbH zeitnah und kostengünstig decken konnte. Demgegenüber erscheint die Verwässerung der Beteiligungsposition der Altaktionäre angesichts der § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung als nicht relevant. Insbesondere ist zu bedenken, dass die Altaktionäre die Verwässerung ihrer Beteiligungsposition durch einen Zukauf von Aktien über die Börse sogar noch zu einem deutlich niedrigeren Preis als EUR 1,00 ausgleichen konnten. Da der Ausgabebetrag von EUR 1,00 zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen der Verwaltung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals deutlich über den an der Börse gezahlten Preisen für Aktien der Gesellschaft lag, ist schließlich auch von der Angemessenheit des festgesetzten Ausgabebetrags auszugehen. Beschreibung aller bestehenden sog. Reservekapitalia der Gesellschaft Neben der erbetenen Ermächtigung ist das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 1.475.247,00 (entspricht 8,66% des Grundkapitals) durch Ausgabe von bis zu 1.475.247 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2008 bis zum 17. Mai 2013 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 gewährt werden. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Insgesamt wurden bisher 715.460 Aktienoptionen ausgegeben. Aufgrund des Ausscheidens von Optionsberechtigten aus den Diensten der Gesellschaft bzw. ihrer Tochtergesellschaften sind bis auf 44.257 Aktienoptionen sämtliche bisher ausgegebenen Aktienoptionen verfallen. Die Summe der Reservekapitalia, für die das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann bzw. ausgeschlossen ist, würde im Falle der Erteilung der erbetenen Ermächtigung also EUR 9.994.799,00 betragen, entsprechend 58,66 % des derzeitigen Grundkapitals (verwässert im Falle der vollständigen Ausnutzung der Reservekapitalia 36,97 % des erhöhten Grundkapitals). Ergänzend wird aber darauf hingewiesen, dass auf Grund des Verfalls bereits aus dem Aktienoptionsprogramm 2008 gewährter Optionen das bedingte Kapital I nicht mehr vollständig ausgenutzt werden wird, sondern voraussichtlich höchstens in einem Umfang von EUR 44.257,00, entsprechend 44.257 noch nicht ausgeübten Aktienoptionen. Soweit in einem Umfang von EUR 759.787,00 noch Aktienoptionen auf bis zu 759.787 Aktienoptionen bis zum 17. Mai 2013 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 gewährt werden könnten, ist eine entsprechende Ausgabe von Aktienoptionen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Tagesordnung nicht geplant. Ende der Tagesordnung Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Donnerstag, den 02. Mai 2013, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, den 16. Mai 2013, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: MyHammer Holding AG c/o AAA HV Management GmbH Ettore-Bugatti-Str. 31 51149 Köln Telefax: +49 (0)2203 20229-11 E-Mail: myhammer2013@aaa-hv.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen Abwicklung dienen. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Bevollmächtigung von Dritten, die nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegen Für Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bestimmt § 15 Absatz 1 der Satzung: 'Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung nicht eingeschränkt.' Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können nach § 134 Absatz 3 AktG in diesen Fällen daher in Textform erfolgen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Möglich ist daher auch, dass Aktionäre eine Vollmacht anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Nachweise über die Bevollmächtigung bzw. einen Widerruf können gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden: MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin Telefax: +49 (0)30 23322-892 E-Mail: hv@myhammer-holding.de Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Deshalb können Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachterteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der MyHammer Holding AG Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter sind - wie auch in den übrigen vorstehenden Fällen - eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen ihm Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf und wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der Hauptversammlung auszuhändigenden Stimmkartenbogen beigefügt ist - ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das auf der Internetseite www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Mittwoch, den 22. Mai 2013, 24:00 Uhr, per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln: MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin Telefax: +49 (0)30 23322-892 E-Mail: hv@myhammer-holding.de Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den Stimmrechtsvertreter und für Änderungen von erteilten Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung unter vorherigem oder gleichzeitigen Widerruf der Vollmacht möglich. Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gem. § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Montag, der 22. April 2013, 24:00 Uhr. Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten: MyHammer Holding AG, Vorstand, Mauerstraße 79, 10117 Berlin. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und auf der Internetseite www.myhammer-holding.de/hauptversammlung veröffentlicht. Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1; 127 AktG) Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten: MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin Telefax: +49 (0)30 23322-892 E-Mail: hv@myhammer-holding.de Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Mittwoch, den 08. Mai 2013, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Internet unter www.myhammer-holding.de/hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht. Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG) Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. Der Versammlungsleiter ist gem. § 16 Absatz 3 der Satzung berechtigt, für das Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt und für den einzelnen Redner zu setzen. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Von den insgesamt ausgegebenen 17.039.105 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 17.039.105 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt, jede Aktie gewährt jeweils eine Stimme. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zugänglich sein. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gem. § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht. Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen ebenso wie der Bericht zu Tagesordnungspunkt 5 von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mauerstraße 79, 10117 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos übermittelt. Die genannten Unterlagen sowie der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2012 werden zusammen mit dieser Tagesordnung auch im Internet unter www.myhammer-holding.de/hauptversammlung veröffentlicht. Berlin, im April 2013 MyHammer Holding AG Der Vorstand
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12.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch Unternehmen: MyHammer Holding AG Mauerstraße 79 10117 Berlin Deutschland E-Mail: hv@myhammer-holding.de Internet: http://www.myhammer-holding.de/hauptversammlung ISIN: DE0005680300 WKN: 568030 Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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206977 12.04.2013
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