Masterflex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

2015-05-19 / 15:07


Masterflex SE

Gelsenkirchen

ISIN: DE0005492938
WKN 549293

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juni 2015

 

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 5. Mai 2015 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Masterflex SE für den 16. Juni 2015, um 11.00 Uhr, in der VELTINS-Arena, Arenaring (Eingang: West 1/Treppenhaus 'Th7' - Glückauf Club) in 45891 Gelsenkirchen, einberufen.
Auf das der Gesellschaft am 15. Mai 2015 zugegangene Verlangen der Aktionärin BBC GmbH, Hamm, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der Hauptversammlung unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 5 um folgenden Gegenstand zur Beschlussfassung als neuer Tagesordnungspunkt 6 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014

Die BBC GmbH schlägt vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 1.801.026,83 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

Begründung:

Bekanntlich sind die Vorstände der Gesellschaft zugleich auch alleinige Gesellschafter der Aktionärin BBC GmbH.
Der Vorstand hat aufgrund des im Einzelabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinns beschlossen, diesen auf neue Rechnung vorzutragen und der Hauptversammlung eine entsprechende Beschlussfassung vorzuschlagen. Dies lässt sich auch dem Anhang zum Einzelabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 entnehmen. Grund für den Vorschlag ist die auch im Rahmen der weiteren Strategieumsetzung erforderliche Liquidität im Konzern, die eine Ausschüttung schon in diesem Jahr aus Sicht des Vorstands nicht sachgerecht erscheinen lässt.
Der Jahresüberschuss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 hat aber bekanntlich erstmals wieder dazu geführt, dass ein Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.801.026,83 ausgewiesen werden konnte.
Wie ebenfalls dem Anhang zum Einzelabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 zu entnehmen ist, stehen diesem Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2014 noch sog. ausschüttungsgesperrte Beträge in Höhe von insgesamt EUR 2.668.980,00 gegenüber. Diese dürfen nach § 268 Abs. 8 HGB nicht an die Aktionäre in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, hindern in Summe aber nicht die Ausschüttungsfähigkeit der Gesellschaft, wie von dieser auch schon mitgeteilt wurde.
Es ist jedoch aufgrund der bisherigen Praxis in Bezug auf die in der Vergangenheit bestehende Ausschüttungssperre versäumt worden, dies auch als ausdrücklichen Beschlussgegenstand in die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2014 aufzunehmen, was auf diesem Wege nachgeholt werden soll.

 

Gelsenkirchen, im Mai 2015

Masterflex SE

- Der Vorstand -






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