Masterflex SE Gelsenkirchen ISIN: DE0005492938 WKN 549293
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juni 2015 Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 5. Mai 2015 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Masterflex SE für den 16.
Juni 2015, um 11.00 Uhr, in der VELTINS-Arena, Arenaring (Eingang: West 1/Treppenhaus 'Th7' - Glückauf Club) in 45891 Gelsenkirchen,
einberufen. Auf das der Gesellschaft am 15. Mai 2015 zugegangene Verlangen der Aktionärin BBC GmbH, Hamm, deren Anteile den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals erreichen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der Hauptversammlung unter Beibehaltung
der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 5 um folgenden Gegenstand zur Beschlussfassung als neuer Tagesordnungspunkt 6 ergänzt
und hiermit bekannt gemacht:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Die BBC GmbH schlägt vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 1.801.026,83 in voller Höhe auf neue Rechnung
vorzutragen.
Begründung: Bekanntlich sind die Vorstände der Gesellschaft zugleich auch alleinige Gesellschafter der Aktionärin BBC GmbH. Der Vorstand hat aufgrund des im Einzelabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinns beschlossen,
diesen auf neue Rechnung vorzutragen und der Hauptversammlung eine entsprechende Beschlussfassung vorzuschlagen. Dies lässt
sich auch dem Anhang zum Einzelabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 entnehmen. Grund für den Vorschlag ist
die auch im Rahmen der weiteren Strategieumsetzung erforderliche Liquidität im Konzern, die eine Ausschüttung schon in diesem
Jahr aus Sicht des Vorstands nicht sachgerecht erscheinen lässt. Der Jahresüberschuss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 hat aber bekanntlich erstmals wieder dazu geführt, dass ein
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.801.026,83 ausgewiesen werden konnte. Wie ebenfalls dem Anhang zum Einzelabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 zu entnehmen ist, stehen diesem Bilanzgewinn
zum 31. Dezember 2014 noch sog. ausschüttungsgesperrte Beträge in Höhe von insgesamt EUR 2.668.980,00 gegenüber. Diese dürfen
nach § 268 Abs. 8 HGB nicht an die Aktionäre in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, hindern in Summe aber nicht die
Ausschüttungsfähigkeit der Gesellschaft, wie von dieser auch schon mitgeteilt wurde. Es ist jedoch aufgrund der bisherigen Praxis in Bezug auf die in der Vergangenheit bestehende Ausschüttungssperre versäumt
worden, dies auch als ausdrücklichen Beschlussgegenstand in die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung über das Geschäftsjahr
2014 aufzunehmen, was auf diesem Wege nachgeholt werden soll.
Gelsenkirchen, im Mai 2015 Masterflex SE - Der Vorstand - |