berlina-ag.de/pdf/Einberufungsverlangen_Neschen.pdfNeschen AG
ISIN:
DE0005021307 Verlangen der Einberufung einer Hauptversammlung ge
m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG
Die Aktionärin Berlina AG für Anlagewerte, vertrete
n durch ihren Vorstand Karl-Walter
Freitag, beabsichtigt, die Einberufung einer außero
rdentlichen Hauptversammlung zu
verlangen. Die Hauptversammlung soll gemäß § 103 Ab
s. 1 AktG die amtierenden
Aufsichtsratsmitglieder Robert Gärtner, Dr. Wolfgan
g Riehle und Bernd Capellen abberufen
und gemäß § 147 AktG über die Geltendmachung von Sc
hadensersatzansprüchen
mindestens gegen den noch amtierenden Vorstand Hend
rik Felbier beschließen.
Andere Aktionäre der Neschen AG, die einen Beteilig
ungsbesitz von mindestens 50.000
Aktien haben, werden hiermit aufgerufen, sich unter
Nachweis ihres ununterbrochenen
Aktienbesitzes für die Zeit von mindestens drei Mon
aten vor dieser Bekanntmachung
diesem Verlangen anzuschließen.
Berlina Aktiengesellschaft für Anlagewerte
Karl-Walter Freitag
Vogelsanger Str. 104
50823 Köln
Telefax: 0221-424244
E-Mail: berlina-ag-einberufungsverlangen@gmx.de
Begründung:
Der Vorstand verschweigt der Öffentlichkeit, dass d
ie in Insolvenz befindliche Neschen AG
„so gut wie gerettet“ ist. Der Aufsichtsrat sieht d
iesem Verschweigen wesentlicher
Sachverhalte gegenüber Gläubigern, Aktionären und d
er Öffentlichkeit offenbar tatenlos zu!
Am 8. April 2015 veröffentlichte die Gesellschaft e
ine Ad-hoc-Mitteilung, dass der
angebliche Hauptgläubiger der Neschen AG, die Sandt
on III Financing (Luxemburg) S.a.r.l.,
nicht Inhaber des vormals J.P. Morgan gehörenden Ba
nkkredits nebst Sicherheiten
geworden ist.
Die sodann am 18. April 2015 in Insolvenz gegangene
Neschen AG hat mit Billigung von
Insolvenzverwalter und Gläubigerversammlung die San
dton III Financing (Luxemburg)
S.a.r.l. u.a. auf Feststellung verklagt, dass diese
nicht Inhaberin der Kreditforderung sei.
Nach hiesiger Kenntnis hat die bisherige Forderungs
inhaberin J.P. Morgen Dublin LLP
diese Kreditforderung nicht zur Insolvenztabelle an
gemeldet und damit faktisch auf die
Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet.
Am 15. März 2016 urteilte das Landgericht Bückeburg
(Az. 2 O 187/15), dass Sandton
Financing III (Luxemburg) S.a.r.l. nicht Inhaberin
der Kreditforderung und der Sicherheiten
geworden sei.
Am 19. Mai 2016 veröffentlichte die Neschen AG soda
nn eine Ad-hoc-Mitteilung, dass sie
ihr operatives Geschäft an eine Firma „Blue Cap 07
GmbH“ verkauft habe. Der Kaufvertrag
stehe unter dem Vorbehalt von Freigabeerklärungen d
er Sandton Financing III (Luxemburg)
S.a.r.l. sowie der J.P. Morgan Dublin LLP. Über die
Konditionen sei angeblich
Stillschweigen vereinbart worden. Die Forderungen d
er Insolvenzgläubiger würden mit einer
„überdurchschnittlich Quote“ befriedigt.
Damit steht fest:
1.
Weder J.P. Morgan Dublin LLP noch Sandton Financ
ing III (Luxemburg) S.a.r.l. sind
Inhaber von Kreditforschung und Sicherheiten. Die K
reditforderung ist derzeit
vielmehr wirtschaftlich allenfalls als „herrenlos“
anzusehen.
2.
Gleichwohl steht der Verkauf an Blue Cap 07 GmbH
unter dem Vorbehalt der
Freigabeerklärungen der beiden Nicht-Gläubiger.
3.
Über die Konditionen, sprich: möglicherweise die
an Sandton Financing III
(Luxemburg) S.a.r.l. und J.P. Morgan Dublin LLP zu
bezahlenden Ablösebeträge für
diese Freigabeerklärungen, wurde ebenfalls Stillsch
weigen vereinbart. Es erscheint
lebensnah, anzunehmen, dass solche etwaigen Zahlung
sabreden zu Lasten des
Kaufpreises und des damit wahren Wertes des operati
ven Geschäfts der Neschen
AG getätigt worden sind.
4.
Es wird der Öffentlichkeit seit März 2016 versch
wiegen, dass Neschen den Prozess
gegen Sandton Financing III (Luxemburg) S.a.r.l. er
stinstanzlich gewonnen hat. Die
Klageerhebung gegen Sandton Finance III (Luxemburg)
S.a.r.l. war noch
Gegenstand einer Ad-hoc-Mitteilung, das erstinstanz
liche Urteil jedoch nicht. Diesem
Vorgang wird noch von anderer Seite nachzugehen sei
n. Es wird verschwiegen, ob
und in welcher Höhe die Gesellschaft gleichwohl daf
ür belastet wird, dass der „Deal“
mit Blue Cap 07 GmbH reibungslos über die Bühne geh
t.
5.
Neschen ist mit Umsätzen von weit über 50 Mio. E
UR und einem inzwischen deutlich
positiven EBITDA mindestens 20 Mio. EUR wert. Denno
ch sollen die
Insolvenzgläubiger nur eine „überdurchschnittliche
Quote“, die Aktionäre gar nichts
erhalten.
6.
Es ist daher zu prüfen, ob der Vorstand mit Wiss
en und Billigung des Aufsichtsrats zu
Lasten der Neschen AG den Nicht-Gläubigern Sandton
Financing III (Luxemburg)
S.a.r.l. und J.P. Morgen Dublin LLP (auch zu Lasten
der Aktionäre) ungerechtfertigte
Vorteile zuwendet, obwohl hierzu keine Veranlassung
besteht. Der Grund könnte
darinliegen, dass Vorstand und Aufsichtsrat entwede
r in völliger Unkenntnis der
Rechtslage agieren oder dass diesen seitens begünst
igter Nicht-Gläubiger Vorteile
für den Fall ausgelobt worden sind, dass der Deal z
ustande kommt. Beides erfordert
eine zeitnahe Neubesetzung der Organe der Neschen A
G und dringende Aufklärung.
Wegen des organisatorischen Aufwands bitten wir höf
lich um Verständnis dafür, dass sich
dieser Aufruf nur an Aktionäre richtet, die über ei
nen nachgewiesenen Anteilsbesitz von
mindestens 50.000 Aktien der Neschen AG verfügen un
d zudem diesen Aktienbesitz
mindestens drei Monate vor dieser Bekanntmachung un
unterbrochen gehalten haben. Da
aber grundsätzlich alle Aktionäre von dem zuvor ges
childerten Sachverhalt wirtschaftlich
betroffen sein können, werden die depotführenden Ba
nken gebeten, diese Mitteilung allen
Depotkunden mit einem Aktienbestand in Aktien der N
eschen AG weiterzuleiten.
Köln, im Juni 2016
Berlina Aktiengesellschaft für Anlagewerte
Der Vorstand