Telefon-Broker wg. Verspätung verurteilt

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Telefon-Broker wg. Verspätung verurteilt

 
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Gericht verurteilt Telefon-Broker wegen verspäteten Aktienkaufs =

  Nürnberg (dpa/lby) - Wegen verspäteter Erfüllung einer Aktienorder
hat das Landgericht Nürnberg einen Telefon-Broker zu einer
Schadenersatzzahlung in Höhe von mehr als 12 000 Mark verurteilt. Das
Gericht sah es in einer am Mittwoch veröffentlichten Zivil-
Entscheidung als erwiesen an, dass der Anleger wegen der Verzögerung
einen finanziellen Verlust erlitt. Der Kläger spricht von einer
Einbuße von 14 500 Mark, die ihm beim sofortigen Kauf der Aktien
erspart geblieben wäre. Die Aktie, die gleich zur Börseneröffnung
gekauft werden sollte, hatte sich kurz nach Börsenstart von 234 auf
268 Mark verteuert (Aktenzeichen AZ 14 O 9971/98).

  Das Gericht sieht es auf Grund von Kursauskünften vom Kauftag als
«unstreitig» an, dass der Broker die zugesagte Weiterleitung der
telefonisch aufgenommenen Kauforder für 500 Aktien «nicht
eingehalten» hat. Die Order sei erst verspätet an die Berliner Börse
gelangt. «Dadurch konnte ein Aktienkauf zum Eröffnungskurs nicht mehr
stattfinden», heißt es in der Entscheidung. Das Unternehmen hatte in
dem Verfahren eingeräumt, dass das technische System damals dem
Kundenansturm nicht gewachsen war; man habe es deshalb noch am selben
Tag aufgerüstet, berichtete das Unternehmen.

  Den Schadenersatz begründete das Gericht ferner mit dem
Versprechen des Aktienhändlers auf sofortige Abwicklung der Aufträge
nach ihrem Eingang. So finde sich in den Kontounterlagen die Zusage,
Kunden-Order in wenigen Sekunden an die Handelsplätze weiterzuleiten.
Diese Zusage finde sich außerdem in versandten Broschüren und einem
«Wertpapier-Wegweiser». Diese Broschüren und die darin enthalten
Versprechen seien Grundlage der jeweiligen
Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Telefon-Broker und Kunde. Das
Argument, es habe sich bei dem Versprechen nur um «Anpreisungen» und
eine «unverbindliche Beschreibung gehandelt, es sei aber nicht
Vertragsbestandteil, ließ das Gericht nicht gelten.




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