Die GFN AG meldete am Mittwoch, dass am 09. April ihr Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt beim OLG Frankfurt stattfindet. Mit dem Berufungsverfahren will man grundsätzlich prüfen lassen, ob die Deutsche Börse AG befugt ist, das bestehende Regelwerk des Neuen Marktes einseitig zu ändern.
Nachdem der IT-Dienstleister von seinem Widerspruchsrecht am 28. September 2001 Gebrauch gemacht hatte und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel einer Fristverlängerung stellte, wurde dieser vom Landgericht Frankfurt am 19. Dezember 2001 überraschend abgewiesen. Dieses Widerspruchsrecht bei Änderungen des Regelwerks des Neuen Markt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung hat sich GFN in seiner Anerkennungserklärung des Regelwerks in der Fassung vom September 1999 vorbehalten.
Nachdem der IT-Dienstleister von seinem Widerspruchsrecht am 28. September 2001 Gebrauch gemacht hatte und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel einer Fristverlängerung stellte, wurde dieser vom Landgericht Frankfurt am 19. Dezember 2001 überraschend abgewiesen. Dieses Widerspruchsrecht bei Änderungen des Regelwerks des Neuen Markt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung hat sich GFN in seiner Anerkennungserklärung des Regelwerks in der Fassung vom September 1999 vorbehalten.