aus der Meldung News : 15.02.13 Übernahmeangebot: Befreiung; DGAP
total interessant, aber Nr. 5 hat es in sich, wer es auf Anhieb versteht bitte mal kurz melden :
5. Die Antragstellerin hat ein sachliche Interesse an einer
Nichtberücksichtigungsentscheidung durch die BaFin, da ihr aller
Voraussicht nach aufgrund der geplanten Übertragung der Carezo Anteile
sämtliche der Carezo (Guernsey) Ltd. zuzurechnenden Stimmrechte in der
Zielgesellschaft ihrerseits zuzurechnen sind und dadurch die
Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten würde. Die Carezo
(Guernsey) Ltd. ist Treuhänderin (Trustee) des Carezo Trusts. In dieser
Eigenschaft werden der Carezo (Guernsey) Ltd. sämtliche der Triton
Partners (Holdco) Ltd. zuzurechnenden Stimmrechte in der
Zielgesellschaft ihrerseits gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG i.V.m. §§ 17 und 16 AktG zugerechnet. Nachdem die
Antragstellerin sämtliche Anteile an der Carezo (Guernsey) Ltd.
erworben hat, werden ihr die dieser zuzurechnenden Stimmrechtsanteile
in der Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2 Abs.
6 WpÜG i.V.m. §§ 17 und 16 AktG erstmals zuzurechnen sein. Eine
Stimmrechtszurechnung erfolgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereits
wegen der 100 %igen Beteiligung der Antragstellerin an der Triton
Partners (Holdco) Ltd., da die Triton Partners (Holdco) Ltd. ihrerseits
alle Anteile an der einzigen Gesellschafterin der Antragstellerin, der
Triton Administration (Jersey) Ltd. hält und somit die
Beherrschungsvermutung des § 17 Abs. 2 WpÜG widerlegt ist. Denn
aufgrund der ringförmigen Beteiligung der Triton Partners (Holdco)
Ltd., der Antragstellerin und der Triton Administration (Jersey) Ltd.
kann keine der drei vorgenannten Gesellschaften den sich aus ihrer
Mehrheitsbeteiligung grundsätzlich ergebenden beherrschenden Einfluss
auf die ihr nachfolgende Gesellschaft ausüben.
Mein Fazit: böhmische Dörfer
total interessant, aber Nr. 5 hat es in sich, wer es auf Anhieb versteht bitte mal kurz melden :
5. Die Antragstellerin hat ein sachliche Interesse an einer
Nichtberücksichtigungsentscheidung durch die BaFin, da ihr aller
Voraussicht nach aufgrund der geplanten Übertragung der Carezo Anteile
sämtliche der Carezo (Guernsey) Ltd. zuzurechnenden Stimmrechte in der
Zielgesellschaft ihrerseits zuzurechnen sind und dadurch die
Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten würde. Die Carezo
(Guernsey) Ltd. ist Treuhänderin (Trustee) des Carezo Trusts. In dieser
Eigenschaft werden der Carezo (Guernsey) Ltd. sämtliche der Triton
Partners (Holdco) Ltd. zuzurechnenden Stimmrechte in der
Zielgesellschaft ihrerseits gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG i.V.m. §§ 17 und 16 AktG zugerechnet. Nachdem die
Antragstellerin sämtliche Anteile an der Carezo (Guernsey) Ltd.
erworben hat, werden ihr die dieser zuzurechnenden Stimmrechtsanteile
in der Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2 Abs.
6 WpÜG i.V.m. §§ 17 und 16 AktG erstmals zuzurechnen sein. Eine
Stimmrechtszurechnung erfolgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereits
wegen der 100 %igen Beteiligung der Antragstellerin an der Triton
Partners (Holdco) Ltd., da die Triton Partners (Holdco) Ltd. ihrerseits
alle Anteile an der einzigen Gesellschafterin der Antragstellerin, der
Triton Administration (Jersey) Ltd. hält und somit die
Beherrschungsvermutung des § 17 Abs. 2 WpÜG widerlegt ist. Denn
aufgrund der ringförmigen Beteiligung der Triton Partners (Holdco)
Ltd., der Antragstellerin und der Triton Administration (Jersey) Ltd.
kann keine der drei vorgenannten Gesellschaften den sich aus ihrer
Mehrheitsbeteiligung grundsätzlich ergebenden beherrschenden Einfluss
auf die ihr nachfolgende Gesellschaft ausüben.
Mein Fazit: böhmische Dörfer