"für die Schüler notwendig, die in Gröbenzell die richtige Schule nicht vorfinden oder dort keinen Platz mehr bekommen.."
Kann nicht sein. Die Verordnung über die Schülerbeförderung sagt ganz klar:
Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese ist
1. die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - ) oder
2. die Schule, der die Schüler zugewiesen sind oder
3. diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.
Die Beförderung soll zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule.
http://www.km.bayern.de/km/recht/schuelerbefoerderung/befoerd.html