des Kandidaten. Nicht das man jemanden wählt der es sicher nicht werden will.
Ansonsten kann ein Mitglied der Bundesversammlung auch noch theoretisch zum 2. oder 3. Wahlgang einen neuen Namen ins Spiel bringen.
Auszug aus:
http://de.wikipedia.org/wiki/BPräsWahlGDie Einberufung und Leitung der Bundesversammlung obliegt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ( 1, 8 BPräsWahlG).
Jedes Mitglied der Bundesversammlung kann – auch noch im zweiten oder dritten Wahlgang – Wahlvorschläge beim Präsidenten des Bundestages einreichen; die schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen ist beizufügen. Der Sitzungsvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages entscheidet die Bundesversammlung. Die Wahl erfolgt geheim „mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln. Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen lauten, sind ungültig“ ( 9 Abs. 1 bis 3 BPräsWahlG).[2]