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Private Altersvorsorge - wichtige Bestimmungen


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Private Altersvorsorge - wichtige Bestimmungen

 
30.05.01 10:01
28. Mai 2001

Private Altersvorsorge - wichtige Bestimmungen


Haben Sie auch schon einmal mit dem Gedanken gespielt, Ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen? Dahin zu gehen, wo die warmen Tage im Jahr keine Ausnahme sind? Und Sie wissen auch, wie Sie Ihren Traum-Ruhestand finanzieren. Sie wollen nach dem neuen Riester-Konzept eine private Vorsorge abschließen und dafür staatliche Förderung erhalten.



Doch - da gibt es einen Haken: Wer seinen Wohnsitz als Rentner ins Ausland verlegt, muss die Zuschüsse für die Privatrente zurückzahlen - es besteht eine Rückzahlungspflicht. Grund für die Regelung: Die private Rente wird steuerfrei angespart - für die private Altersvorsorge gilt die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: Sie zahlen heute keine Steuer auf den Gehaltsteil, auf den Sie verzichten. Dafür ist die spätere Kapitalzahlung zu versteuern, jedoch mit dem dann in der Regel niedrigeren Steuersatz als Rentner. Die staatliche Förderung könnte folgendermaßen aussehen:



Beispiel: Der heute 40-jährige Familienvater mit zwei Kindern kann bis zum 65. Lebensjahr staatliche Zuschüsse in Höhe von 28.200 Mark kassieren. Hat er drei Kinder, gibt es sogar 35.400 Mark. Geht er als Rentner ins Ausland, muss er das Geld dem Staat zurückgeben. Das kann er stunden. Die Raten müssen mindestens 15 von 100 Prozent betragen. Also: Erhält er aus seiner privaten Vorsorge zum Beispiel regelmäßig die Summe von 1.000 Mark, muss er davon mindestens 150 Mark an den Staat zahlen - bis die gesamte Förderung erstattet ist.

Und was ist, wenn er vorzeitig stirbt? Dann müssen die Erben zahlen - allerdings auf einen Schlag, Ratenzahlungen sind nicht möglich.

Eine Rückzahlungspflicht kann es allerdings auch dann geben, wenn der Ruhestand in Deutschland verlebt wird. Stirbt der Nutznießer, kann die private Vorsorge ausschließlich auf den Ehepartner übertragen werden. Gibt es keinen Ehepartner und wurde die private Altersvorsorge in Form eines Kapitalstocks, also ein Fonds, gebildet - dann besteht eine sogenannte Erblasser-Schuld. Der Kapitalstock wird vererbt und die Erben müssen die staatlichen Zuschüsse zurückzahlen. Bei einer Leibrente (private Rentenversicherung) gilt das nicht.  
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